Letzte Überarbeitung: Januar 2012
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich
etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge
und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten: Sie gelten gleichfalls
für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt
bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384, DIN 18385
und DIN 18388 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingun gen für Bauleistungen
(ATV)"
auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOBIC).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen,
es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht
zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich
zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht
zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch
Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen,
die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach
Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc.,
die kei ne Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Be auftragung
zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung
des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen
bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand
des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach
den gesetz lichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden,
die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit
des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypi
schen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes
begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden
bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf
einfacher Fahrlässigkeit beruhen die gesetzlichen Rechte des Kunden nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und /oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruches statt der Leistung
bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfand recht nur, soweit
diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemesse
nes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 2 Monate nach
der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf
dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden bei Aufforderung zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht
wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum
an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers
aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand
zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche
Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits-
und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit
zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II.Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften und gelieferten Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum
des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen
den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen
für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang
mit dem Kaufge - genstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht,
wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird
oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des
Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen
bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung
im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forde rungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers
bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom
Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand
unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes
trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung
des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu
machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs
und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer
hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten
und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen
zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf
anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte
des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer
20 % des verein barten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne
Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens
bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
Ersatzteillieferungen sowie Ersatzteilkäufe sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Wandlung nur bei original verpackter Lagerware gegen Abzug einer Wandlungsgebühr
von € 3,50 möglich. Sonderbestellungen sind gänzlich vom Umtausch ausgeschlossen.
Es besteht auch eine Abnahmepflicht der Ware bei Verschuldeter falscher
Bestellung auf Grund falscher Angaben.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in
2 Jahren bei gebrauchten Gegenständen in l Jahr seit Ablieferung der Sache.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung ·
-bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt
werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich
ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern die
durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den
Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt z. B. Blitzschlag,
bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung
oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein
Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse
beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete
oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Ver käufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der
Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert
des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit
sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle
des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, alle voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs
oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen
eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen
ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers
bzw. Verkäufers zzgl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks werden nur zahlungshalber
angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung. Wechsel werden nicht angenommen.
1.4 Für Leistungen die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefor
dert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt,
werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt der Montagezettel.
1.5 Bei Aufträgen deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je
nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen
sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rech nungsdatum
vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und Zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB
gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung
und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart,
so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten
an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
ein Jahr.
2. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend
von Abs. 1 ein Jahr wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, nur für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme
(§ 12 Nr. 2).
Unsere internationale Umsatzsteuer-Ident.-Nr. lautet DE162016152
Inh. Rolf Wasmer